Werberecht für Ärzte

Autor: Prof. Dr. med. Peter Altmeyer

Co-Autor: Prof. Dr. med. Martina Bacharach-Buhles

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Zuletzt aktualisiert am: 14.09.2014

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Definition

Das allgemein geltende Werbeverbot früherer Zeiten ist inzwischen zu einem Werberecht umgewandelt worden. Was heute als „ zulässige Werbung „ betrachtet werden kann wird  "nach dem Empfinden Allgemeinheit" beurteilt. Infolgedessen ist es einem Arzt unbenommen, in angemessener Weise auf seine Leistungen hinzuweisen. Hierbei wird er ein vorhandenes, an ihn herangetragenes Informationsinteresse befriedigen.

Allgemeine Information

 Berufsrechtliche Vorgaben: In der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (MBO) wird in § 27 Abs.1 festgelegt, dass durch diese Vorschrift ein Patientenschutz durch „sachgerechte und angemessene" Information gewährleistet und eine Kommerzialisierung des Arztberufes vermieden wird.  Diese Vorschrift gestattet Ärzten „sachliche, berufsbezogene Informationen“  (§ 27 Abs. 2 MBO). Hingegen untersagt diese Vorschrift eine berufswidrige Werbung (§  27 Abs. 3 MBO).

Ärztliche Werbemaßnahmen müssen der Überprüfung durch die jeweiligen Berufsordnungen der Landesärztekammern Stand halten. Diese sind  an die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (MBO) angelehnt.  Ärztliche Werbemaßnahmen müssen weiterhin das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beachten. Sachliche, berufsbezogene Informationen sind erlaubt.

Berufswidrige Werbung ist untersagt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.2.2002 - Az. 1 BvR 1644/01):  Nicht erlaubt ist eine „ übertriebene oder marktschreierische Werbung". Denkbar sind Werbeträger wie Zeitschriften, Litfasssäulen, Werbeplakate, Flyer, Werbeplakate auf U-Bahnen, Straßenbahnen und Bussen.  Auch ein Einkaufswagen ist ein zulässiger Werbeträger (VG Minden vom 14.1.2009, Az: 7K 39/08: berufswidrige Werbung lässt sich nicht allein aus dem Umstand begründen, dass ein an sich zulässiger Werbeträger in einem „ kommerziellen Raum „ eines Supermarktes eingesetzt wird). Berufswidrigkeit wird durch die MBO im § 27 Abs. 3 definiert.  Demnach ist  „ berufswidrig  v.a. eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung". 

  • Anpreisende Werbung ist untersagt: Unter anpreisender Werbung ist eine gesteigerte Form der Werbung zu sehen, v.a. eine Werbung mit „reißerischen und marktschreierischen Mitteln“. Diese kann schon dann vorliegen, wenn die Informationen für den Patienten als Adressaten inhaltlich überhaupt nichts aussagen oder jedenfalls keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt haben.
  • Vergleichende Werbung ist untersagt: Nach Paragraph 27 Abs. 3 MBO verbietet das ärztliche Berufsrecht den Ärzten jegliche vergleichende Werbung. Mit "vergleichend" wird eine Werbung definiert, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
  • Irreführende Werbung ist verboten: Sie liegt dann vor, wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, über ihre Vorbilder oder Befähigung oder über ihre Erfolge gemacht werden. Täuschung bedeutet das Hervorrufen einer falschen der Wirklichkeit nicht entsprechenden Vorstellung.
  • Werbung in Berufskleidung ist möglich.
  • Vorher-Nachher-Bilder sind möglich. Sie sind nur noch dann verboten wenn sie „ in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise„ geschieht. Nach dieser Maßgabe kann mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden.  Ausgenommen hiervon sind operative Plastik-chirurgische Eingriffe für die der § 11 Ab. 1 S.3 HWG gilt. Diese verbietet eine Werbung mit der Wirkung eines operativ plastisch-chirurgischen Eingriffs durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes, oder des Aussehens, vor und nach dem Eingriff.
  • Darstellungen von Krankengeschichten sind möglich: Sie bleiben nur dann verboten wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt.

Literatur
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Lit:

  1. (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (Stand 2011). http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.100.1143
  2. Sauerbier, C (2014) Werbung geht unter die Haut. Haut 4:204-209
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Zuletzt aktualisiert am: 14.09.2014