Berufsdermatosen L25.9

Autoren: Prof. Dr. med. Peter Altmeyer, Prof. Dr. med. Martina Bacharach-Buhles

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Zuletzt aktualisiert am: 09.01.2020

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Synonym(e)

Berufliche Hautkrankheiten

Definition

Hautkrankheit, die ausschließlich oder teilursächlich auf Arbeitsplatzeinflüsse zurückzuführen ist (berufliche Bedingtheit). Die Bewertung einer Berufsdermatose hat immer individuell unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse zu erfolgen. Eine Berufsdermatose ist zu unterscheiden von einer Berufskrankheit der Haut (z.B. Berufskrankheit nach BK 5101) oder einem Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII).

Einteilung

Die überwiegende Anzahl der berufsbedingten Dermatosen (> 95%) wird von der Gruppe der Ekzeme gebildet. Folgende Unterteilung ist akzeptiert:

Therapie allgemein

  • Nach § 3 BeKV (Berufskrankenverordnung) muss ein Patient mit einer berufsbedingten Dermatose, wenn deren Verschlimmerung, Rezidivierung oder die konkrete Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit der Haut droht, der Entstehung einer Berufskrankheit "mit allen geeigneten Mitteln" zu Lasten des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers (i.d.R. Berufsgenossenschaft) vorbeugend ( Prävention) behandelt werden.
  • Die Behandlung beinhaltet sowohl therapeutische als auch Hautschutz- und Hautpflegemaßnahmen. Zu Lasten des Unfallversicherungsträgers dürfen z.B. hautschonende Reinigungspräparate (Syndets), Badeöle, hautpflegende Externa mit und ohne Wirkstoff sowie Hautschutzpräparate verordnet werden. Maßnahmen zu Lasten des Unfallversicherungsträgers dürfen erst nach dessen Zustimmung erfolgen. Beantragt wird dies durch den behandelnden Hautarzt mit dem Hautarztbericht.
  • Die Verordnungen erfolgen nur auf Kassenrezeptvordruck unter Nennung des Unfallversicherungsträgers und des Aktenzeichens. Für den Patienten entfallen die Rezeptgebühren ("Gebühr frei" ankreuzen!). Da die verordneten Präparate nicht von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden, gehen diese nicht zu Lasten des Arzneimittelbudgets.
  • Zu den präventiven Hautschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz gehören:
    • Technische und organisatorische Maßnahmen am Arbeitsplatz, z.B. Kapselung einer Drehmaschine, Ersatz von Kühlschmierstoffen, chromfrei gegerbte Arbeitsschuhe, Schutzhandschuhe und allgemeine Hautschutzmaßnahmen (Kostenübernahme: Arbeitgeber).
    • Obwohl in Deutschland die Ledergerbung mit Chromat (IV-wertiges Chrom) verboten ist, finden sich dennoch häufig Fußekzeme mit nachgewiesener Chromatsensibilisierung. Gegerbt werden darf mit Chrom III-haltigem Chromalaun. Umstritten ist, ob eine Oxidation von Chrom III-Ionen in Chrom IV-Ionen möglich ist. Die Allergenität von Chrom III ist gering, Kreuzallergenität zu Chromat IV nur selten beschrieben. Die Diskrepanz lässt sich dadurch erklären, dass durch die nicht nachzuvollziehenden Verflechtungen in der Schuhbranche noch gelegentlich Chromat-gegerbte Schuhe auf den Markt kommen. Die Überprüfung der Verordnung erfolgt nur stichprobenartig. Chromfreiheit kann nur bei jenen Herstellern mit 100%iger Sicherheit angenommen werden, die ausdrücklich chromatfrei, d.h. i.d.R. vegetabil gegerbtes Leder verwenden. Bei manchen Berufsgruppen wie Maurer oder Bergleute kann die Chromatsensibilisierung durch Eindringen von Zement in die Arbeitsschuhe ausgelöst werden.
    • Persönliche Schutzmaßnahmen: Individuelle Hautschutzpräparate, in Ausnahmefällen Schutzhandschuhe, unterstützende Maßnahmen zur schonenden Reinigung und Regeneration der Haut, Hardening-Maßnahmen (UVA/PUVA). Kostenübernahme: Gesetzlicher Unfallversicherungsträger (gemäß § 3).
    • Ärztliche Behandlung, ambulante stationäre Therapie, Kuren. Kostenübernahme: Gesetzlicher Unfallversicherungsträger (gemäß § 3). Erst wenn alle Mittel der Prävention erschöpft sind, sollte ein Arbeitsplatzwechsel vorgenommen werden.
      I.d.R. handelt es sich bei den Berufsdermatosen um Handekzeme.
    • Kumulativ-subtoxisches Handekzem, toxisches Handekzem: Häufigste Form des berufbedingten Handekzems, insbes. bei Hausfrauen, Friseurberuf, Zerspanungsberufen, Reinigungs- und Pflegekräften, Fleischer, Maurer, Bäcker. Nur wenn das Durchführen präventiver Maßnahmen (z.B. Tragen von Schutzhandschuhen als Bäcker) nicht möglich ist, ist die Aufgabe des Arbeitsplatzes unvermeidlich.
    • Toxisches Handekzem: Das toxische Kontaktekzem heilt nach Meiden der Noxe rasch ab. Bei sachgemäßem Umgang mit der Noxe kommt es i.d.R. zu keinen weiteren Hautproblemen. Der Patient kann am Arbeitsplatz verbleiben.
    • Handekzem, atopisches: Der Ausbruch des atopischen Handekzems hängt als multifaktorielles Geschehen nicht ausschließlich vom Einwirken der äußeren Noxen ab. In Feuchtberufen kommt es jedoch häufig zu einer exogenen Auslösung von Handekzemen durch irritative Noxen. Bei wesentlicher Teilverursachung oder richtungsgebender Verschlimmerung durch die berufliche Tätigkeit (Arbeitskongruenz) wird auch das atopische Handekzem zur Berufsdermatose bzw. zur Berufskrankheit der Haut.
    • Allergisches Kontaktekzem: I.d.R. Typ IV Sensibilisierungen (s.a.u. Allergie). Abheilung i.d.R. rasch nach Allergenkarenz. Kann der Kontakt durch gezielte Schutzmaßnahmen (z.B. Handschuhe) nicht vermieden werden, ist häufig ein Arbeitsplatzwechsel unvermeidlich.
      Die speziellen Hautschutzmaßnahmen richten sich nach der Qualität der verursachenden Noxe. Bei kontaktallergischen Erkrankungen steht die Meidung (Austausch) des Allergens im Vordergrund. Ist dies nicht möglich, kann unter Umständen mit geeigneten Schutzhandschuhen (s. Tabelle 2) ein Verbleib am Arbeitsplatz erreicht werden. Bei unspezifischen Noxen (kumulativ toxisch) stehen Schutzhandschuhe an erster Stelle. In zweiter Linie Hautschutzpräparate. Begleitend hautschonende Reinigung und Rückfettung.
    • Handschuhe: Bester Schutz gegen äußerlich einwirkende Noxen. Gummihandschuhe enthalten jedoch potente Allergene (Vulkanisationsbeschleuniger, Alterungsschutzmittel etc.) und stellen somit auch ein Gefahrenpotential dar. Bei Unverträglichkeit von Gummiinhaltsstoffen wie Latex, Mercaptobenzothiazol, Thiuramen, Carbamaten usw. können Vinyl-Handschuhe verwendet werden. Vinyl-Handschuhe sind Gummihandschuhen grundsätzlich vorzuziehen (keine Additiva!).
    • Hautschutzpräparate:
      Grundprinzip: Die Noxe soll im Präparat nicht lösbar sein, um die Penetration in die Haut zu erschweren. Hautschutz gegen wasserlösliche Substanzen wird daher über W/O-Grundlagen erreicht, Hautschutz gegen wasserunlösliche Substanzen durch O/W-Grundlagen.

Cave! Die falsche Grundlage kann die Penetration der Noxe in die Haut verbessern und den Hautschaden erhöhen!

Zu jeder hautbelastenden Tätigkeit sollte ein Hautschutzplan aufgestellt werden. Dieser beinhaltet der Noxe entsprechend angepasste Hautreinigung, Hautschutz und Hautpflege, s.a. Tabelle 3, 4. Industriell vorgefertigte Präparate enthalten immer Konservierungsstoffe und i.d.R. auch Duftstoffe, die sensibilisierend wirken können. Der verwendete Konservierungsstoff variiert von Präparat zu Präparat. Bei bekannter Sensibilisierung müssen daher in jedem Fall vorher die Inhaltsstoffe abgeklärt werden.

Tabellen

Beruf

Noxen

Friseure

P-Phenylendiamin (Färbemittel), Glycerolmonothioglycolat (Dauerwelle), Ammoniumpersulfat (Bleichmittel), Gummiinhaltsstoffe, Duftstoffe

Landwirte

Gummiinhaltsstoffe, Pestizide, Arzneimittel

Maurer

Chromat, Gummiinhaltsstoffe

Pflegeberufe

Gummiinhaltsstoffe, Desinfektionsmittel, Arzneimittel, Kosmetikinhaltsstoffe

Floristen

Blumen (Primeln, Korbblütler), Pestizide

Bergleute

Chromat, Gummiinhaltsstoffe

Zerspanungsberufe

Konservierungsstoffe, Öl-Additiva

Reinigungsberufe

Desinfektionsmittel, Gummiinhaltsstoffe

Nahrungsmittelberufe

Desinfektionsmittel, Nahrungsmittel, Konservierungsstoffe

Schlosser

Öl-Additiva (Konservierungsstoffe etc.), Gummiinhaltsstoffe, Kühlschmierstoffe

Zahntechniker

Acrylate, Metalle

Karosserieschlosser

Epoxidharze, Öl-Additiva, Kühlschmierstoffe

Photograph

Entwickler (P-Phenylendiaminderivate), Gummiinhaltsstoffe

Schreiner

Hölzer, Lacke, Harze, Klebstoffe

Fliesenleger

Chromat, Epoxidharze, Acrylate

Drucker

Kühlschmierstoffe, Gummiinhaltsstoffe


Schutzhandschuhe in unterschiedlichen Berufen

Beruf

Tätigkeit

Handschuh

Bemerkungen

Friseurhandwerk

Haarewaschen

Waschhandschuh (z.B. Ansell Edmont, Eislingen Waschhandschuh Art. Nr. 79-200)

Tragen und Verfügungstellung geeigneter Handschuhe ist vorgeschrieben (TRGS 530 Friseurhandwerk)!

Färben, Bleichen, bei Dauerwellen

Vinyl-HS (z.B. Marygold Industrial long "Suretech" Fa. London, Mönchengladbach), Nitrillatex-HS (z.B. von Ansell Edmond "Touch´N Tuff")

"Industrial long" hat verlängerte Stulpe

Maschinenbauindustrie

insbes. bei Zerspanungsberufen

In Kunststoff- bzw. Gummi getauchte Baumwoll-HS

Tragen von HS häufig aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt

Bauindustrie

Gummigetauchte Baumwoll-HS

Nahrungsmittelindustrie

PVC-(Vinyl) HS oder gummigetauchte Baumwoll-HS

Metzger

Verkauf

Vinyl-HS (z.B. Industrial long "Suretech" von Fa. London)

"Industrial long" hat verlängerte Stulpe

Schlachten und Ausbeinen

Gummigetauchte Baumwoll-HS unter Ketten-HS

Reinigungsberufe

Vinyl-HS (z.B. Haushalts-HS Fa. Ansell Edmont Art. Nr. 79-100), Gummigetauchte Baumwoll-HS

Gesundheitswesen

Unsterile Tätigkeit

Vinyl-HS

Puderfrei

Sterile Tätigkeit

Ungepuderte Latex-HS (z.B. Ansell, Manex puderfrei)

Bei Latex-Allergie: sterile Neopren-HS (z.B. Dermaprene Fa. Ansell, Neoderme von Manex)

Modellbautechniker, Zahntechniker

Bearbeitung und Verarbeitung von Acrylaten

4-h-gloves (z.B. von GIA GmbH Bochum) schützen für 4 Std. auch als Fingerlinge oder Polyethylen-HS

Bei Acrylat-Sensibilisierung ist Tätigkeitswechsel häufig nicht zu umgehen


Hautschutz bei unterschiedlichen Noxen

Beispiele für schädigende Noxen

Beispielpräparate ausgesuchter Anbieter

Stockhausen Krefeld

Reinol Lever-Sutter/Mannheim

Basotherm (Biberach/Riss)

Hautschutz gegen wasserlösliche Substanzen

Waschwasser, wassermischbarer Kühlschmierstoff, Beton, Säuren, Laugen, Salze, Beizmittel, Kalk, Nahrungsmittel, Reinigungsmittel

Taktosan-HSS Taktosan-Emulsion Stoko-Emulsion (Nahrungsmittelbereich), Taktodor (Feuchtigkeitsstau)

Reinol-B-HSC, Reinol-Aquagard

Saniwip-HSC,

Hautschutz gegen wasserunlösliche Substanzen

Öle, Fette, Bohröle, Schneideöle, Farben, Lacke, Lackverdünner, Kleber, Benzin, Petrolium, organische Lösungsmittel, Kunstharze, Metallstaub

Travabon-HSS Travabon L (mit Silikondioxid)

Reinol F-HSC, Reinol-Drygard

Sansibal-HSC

Abdruckfreie Hautschutzmittel

Sineprint (abdruckfrei)


Hautreinigung und Hautpflege

Hautreinigung

Leichte Verschmutzung

Neopol Creme, Frapantol Seife

Reinol-Seifenlotion

Saniklin-Waschliquid, Stephalen-Waschgel

Mittlere Verschmutzung

Solopol Paste

Reinol-K HWP, Reinolen (Nahrungsmittel)

Saniscrub-Rubbelcreme

Grobe Verschmutzung

Kresto Paste

Reinol-HWP

Saniscrub-Rubbelcreme

Spezialverschmutzung

(Lacke, Ölfarben, Kleber usw.)

Cupran flüssig, Slig flüssig, Slig spezial, Reduran, Reduran spezial

Lacosan (Lacke), Reinol-liquid, Sumanol Pulverseife

Contra Color (Farben, Lacke)

Hautpflege

Stokolan Creme, Stokolan Lotion

Reinol-Dermasoft

Physioderm Creme, Stefatop-Lotion


Liste mit möglichen dermatologischen Erkrankungen

Berufskrankheit-Nummer

Krankheiten

1

Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten

11

Metalle und Metalloide

1101

Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen

1102

Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen

1103

Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen

1104

Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen

1105

Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen

1106

Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen

1107

Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen

1108

Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen

1109

Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorganischen Verbindungen

1110

Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen

12

Erstickungsgase

1201

Erkrankungen durch Kohlenmonoxid

1202

Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff

13

Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe

1302

Erkrankungen durch Halogenwasserstoffe

1303

Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol

1304

Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge

1305

Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff

1306

Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol)

1307

Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen

1308

Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen

1309

Erkrankungen durch Salpetersäureester

1310

Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide

1315

Erkrankungen durch Isocyanate

Zu den Nummern 1101 bis 1110, 1201 und 1202, 1303 bis 1309 und 1315: Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insofern, als sie Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper verursacht werden, oder gemäß Nummer 5101 zu entschädigen sind.

2402

Erkrankungen durch ionisierende Strahlen

3

Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten

3101

Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war

3102

Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten

3104

Tropenkrankheiten, Fleckfieber

5102

Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohrparaffin, Teer, Pech, Anthrazen oder ähnliche Stoffe

Literatur
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  1. John SM et al. (2007) Certificate: "Occupational Dermatology (ABD)". New curriculum 2006 of the CME-seminars of the Task Force of Occupational and Environmental Dermatology. Dtsch Dermatol Ges 5: 135-144
  2. Schwanitz HJ (2003) Präventivmaßnahmen. In: Schwanitz HJ, Wehrmann W, Brandenburg S, John SM (Hrsg) Gutachten Dermatologie Steinkopf Verlag, Darmstadt, S. 17-31

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